Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHöV- Leistungsbezügeverordnung
FHöVLeistBVO NRW§ 5 Besondere Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/5#abs-1 (1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung und Weiterbildung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle ausgeübt werden oder an deren Übernahme die dienstvorgesetzte Stelle ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Für Nebentätigkeiten, deren wesentlicher Inhalt die Publikation von Forschungsergebnissen darstellt, gilt das dienstliche Interesse als anerkannt. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 14 LBesG) gewährt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/5#abs-2 (2) Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt.